Satzung des Vereins

Projet Innocence Suisse

     I. Name, Sitz und Dauer

Artikel 1

Projet Innocence Suisse (nachstehend „der Verein“) ist ein gemeinnütziger Verein, der durch die vorliegende Satzung und subsidiär durch die Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird. Er ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

Artikel 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in der Schweiz, im Kanton Genf.

Artikel 3

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

     II. Sozialer Zweck

Artikel 4

Ziel des Vereins ist die Bekämpfung von Justizirrtümern in Strafsachen in der Schweiz.

Die Vereinigung will unschuldigen Personen helfen, die zu Unrecht verurteilt wurden.

Der Verein interveniert nur zugunsten von rechtskräftig verurteilten Personen, die ihre Unschuld beteuern, um deren Freispruch vor den Revisionsinstanzen zu erwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:

  • Personen, die in der Schweiz potenziell Opfer von Justizirrtümern in Strafsachen sind, in erster Linie inhaftierten Personen, Beistand zu leisten, insbesondere im Hinblick auf Revisionsanträge gemäss den Artikeln 410 bis 415 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
  • Förderung und Vertiefung von wissenschaftlicher Forschung zum Thema Justizirrtum in der Schweiz und international, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts und der forensischen Wissenschaften.
  • Auf nationaler und internationaler Ebene mit anderen Vereinigungen, Organisationen, Universitäten und Körperschaften zusammenarbeiten, die sich für die Bekämpfung von Justizirrtümern einsetzen, insbesondere mit dem europäischen Vereinsnetzwerk European Innocence Network mit Sitz in Mailand (Italien) und dem weltweiten Vereinsnetzwerk The Innocence Network mit Sitz in New York (USA).
  • Sensibilisierung der Bevölkerung für die Problematik des Justizirrtums durch die Veröffentlichung von Schriften, die Einrichtung von Universitätskursen sowie die Organisation von Konferenzen, Kolloquien, Seminaren und Studientagungen.
  • Förderung von Gesetzesänderungen, die mit der Problematik von Justizirrtümern in Zusammenhang stehen.
  • Aufbau eines Netzwerks von Vereinigungen zur Bekämpfung von Justizirrtümern in den Regionen der deutschen und der italienischen Schweiz.

     III. Umsetzung

Artikel 5

Die Ziele des Vereins sollen insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Universitätsstudenten sowie mit zugelassenen Rechtsanwälten erreicht werden.

Artikel 6

Der Verein unterstützt potenzielle Opfer von Justizirrtümern ohne jegliche Diskriminierung. 

Der Verein entscheidet frei, ob er potenziellen Opfern von Justizirrtümern Unterstützung gewährt, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen. Er ist nicht verpflichtet, Anträge auf Unterstützung anzunehmen.

     IV. Mittel

Artikel 7

Die Mittel des Vereins werden nach Bedarf aufgebracht durch:

  • Spenden und Vermächtnisse;
  • Sponsoring;
  • öffentliche und private Zuschüsse;
  • Mitgliedsbeiträge, die von den Mitgliedern gezahlt werden;
  • alle anderen gesetzlich zulässigen Mittel.

Die Höhe der von Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mittel werden im Einklang mit den Zielen des Vereins verwendet (vgl. Art. 4 dieser Satzung).

     V. Vereinsmitglieder

Artikel 8

Die Mitglieder des Vereins werden in drei Kategorien unterschieden: 1) Gründungsmitglieder, 2) ordentliche Mitglieder, 3) Ehrenmitglieder.

1) Gründungsmitglieder sind diejenigen, die an der Gründung des Vereins beteiligt waren und an der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2019 teilgenommen haben.

Gründungsmitglieder unterliegen der Zahlung des Jahresbeitrags, haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind für den Vorstand des Vereins sowie für alle anderen operativen Aufgaben wählbar. Im Übrigen gelten die Regeln für ordentliche Mitglieder.

Die Gründungsmitglieder des Vereins sind: Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé, Dr. Nathalie Dongois, Rechtsanwältin Yaël Hayat, Prof. André Kuhn, Rechtsanwalt Guglielmo Palumbo und Prof. Joëlle Vuille. 

2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die die Verwirklichung der vom Verein verfolgten Ziele unterstützen möchten, über besondere, insbesondere juristische Kenntnisse im Zusammenhang mit der Thematik des Justizirrtums verfügen und den Jahresbeitrag entrichten. Sie sind für den Vorstand des Vereins sowie für alle anderen operativen Aufgaben wählbar.

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist frei, Aufnahmegesuche abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Aufnahme eines Mitglieds dem Verein schaden könnte oder wenn ein Interessenkonflikt mit den Personen besteht, denen der Verein Hilfe leistet.

3) Ehrenmitglieder des Vereins sind Persönlichkeiten aus dem kulturellen, rechtlichen, institutionellen und sozialen Bereich, denen der Verein einen solchen Status anbietet, weil sie sich um die Entwicklung und Förderung der vom Verein verfolgten Ziele verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet. Sie sind nicht für den Vorstand des Vereins oder andere operative Aufgaben wählbar. Sie haben bei der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.

Artikel 9

Die Mitgliedschaft im Verein geht verloren:

  • durch Tod;
  • durch schriftlichen Austritt, der mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtet werden muss;
  • durch Ausschluss, der vom Vorstand aus „wichtigen Gründen“ ausgesprochen wird, mit dem Recht, bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes;
  • durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als ein Jahr.

In jedem Fall bleibt der Beitrag für das Jahr geschuldet. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

     VI. Verantwortlichkeit

Artikel 10

Das Vermögen des Vereins haftet allein für die in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

     VII. Organe

Artikel 11

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Rechnungsprüfung.
  • Mitgliederversammlung

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Sie tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann sie bei Bedarf auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels der Vereinsmitglieder zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten.

Der Vorstand teilt den Mitgliedern das Datum der Mitgliederversammlung mindestens zwanzig Tage im Voraus mit. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung wird vom Vorstand mindestens fünf Tage vor der Versammlung an jedes Mitglied versandt.

Die Einberufung der Mitglieder kann durch verschiedene schriftliche Kommunikationsmittel, einschliesslich E-Mail, erfolgen.

Artikel 13

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Befugnisse. Sie:

  • entscheidet über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds;
  • wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt eine/n Vorsitzende/n;
  • nimmt die Berichte und die Jahresabrechnung zur Kenntnis und stimmt über deren Annahme ab;
  • genehmigt das Jahresbudget;
  • kontrolliert die Tätigkeit der anderen Organe, die sie aus wichtigen Gründen abberufen kann;
  • ernennt einen/eine Rechnungsprüfer/in;
  • legt die Höhe der Jahresbeiträge fest;
  • beschliesst über jede Änderung der Satzung;
  • entscheidet über die Auflösung des Vereins.

Artikel 14

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder in seiner/ihrer Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands.

Ein Mitglied des Vorstands führt das Protokoll der Generalversammlung. Es unterzeichnet es zusammen mit dem/der Vorsitzenden.

Artikel 15

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Artikel 16

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder werden sie geheim durchgeführt. Es gibt keine Abstimmung durch Stellvertreter.

Jedes Mitglied verliert sein Stimmrecht bei Entscheidungen über eine Angelegenheit oder einen Prozess der Vereinigung, wenn es selbst, sein Ehepartner oder seine Verwandten in gerader Linie als Partei beteiligt wären.

Artikel 17

Die Tagesordnung der jährlichen, sogenannten ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst notwendigerweise:

  • die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • den Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins während des vergangenen Zeitraums;
  • die Berichte der Rechnungsprüfung;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Verabschiedung des Budgets;
  • die Abstimmung über die Annahme der Berichte und Abrechnungen;
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung;
  • individuelle Anträge der Mitglieder;
  • einen Meinungsaustausch und/oder Entscheidungen über die Entwicklung des Vereins.

Artikel 18

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds, der mindestens zehn Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht wurde, auf die Tagesordnung der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

     IX. Vorstand

Artikel 19

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und setzt sie um. Er ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die mit den Zielen des Vereins in Zusammenhang stehen. Er hat die weitestgehenden Befugnisse zur Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand entscheidet im Übrigen über alle Punkte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Artikel 20

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

Artikel 21

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Der Vorstand organisiert sich frei.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen, sofern die Finanzen des Vereins dies zulassen. Bezahlte Angestellte des Vereins können dem Vorstand nur mit beratender Stimme angehören.

Die Mitglieder des Vorstands sind wiederwählbar.

Artikel 22

Der Vorstand ist zuständig für:

  • alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des sozialen Zwecks des Vereins nützlich sind;
  • ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen;
  • Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu treffen;
  • die Anwendung der Satzung zu überwachen, die Reglemente zu verfassen und das Vereinsvermögen zu verwalten.

Artikel 23

Im Falle einer Vakanz während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptation ergänzen. Wenn das Amt des/der Vorsitzenden vakant wird, folgt ihm/ihr bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein gewähltes Mitglied des Vorstands.

Artikel 24

Der Vorstand ist das Organ des Vereins, das darüber entscheidet, ob potentiellen Opfern von Justizirrtümern gemäss Artikel 6 dieser Satzung Unterstützung gewährt werden soll oder nicht. Der Vorstand kann ein Reglement erlassen, um den Kreis der Personen zu präzisieren, denen der Verein Hilfe leisten will.

     X. Rechnungsprüfung

Artikel 25

Die Mitgliederversammlung ernennt jedes Jahr einen oder mehrere Rechnungsprüfer/innen. Sie kann eine Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen.

Der/die Rechnungsprüfer/in prüft die vom Vorstand erstellte Betriebsrechnung und die Jahresbilanz und legt der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen mündlichen oder schriftlichen Bericht vor.

     XI. Unterschrift und Vertretung des Vereins

Artikel 26

Der Verein wird rechtsgültig verttreten durch die Kollektivunterschrift des/der Vorsitzenden und mindestens eines Vorstandsmitglieds.

     XII. Schlussbestimmungen

Artikel 27

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 28

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte verfügbare Vermögen einer Institution zugewiesen, die ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt, das dem des Vereins ähnlich ist und von der Steuer befreit ist.

In keinem Fall darf das Vermögen an die natürlichen Gründer oder die Mitglieder zurückfallen oder zu deren Gunsten ganz oder teilweise und in irgendeiner Weise verwendet werden.

*  *  *

Diese Satzung wurde von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 16. Januar 2019 in Genf verabschiedet.

Für Innocence Project Schweiz:

RA Jean-Marc Carnicé

Dr. Nathalie Dongois

RA Yaël Hayat

Prof. André Kuhn

Guglielmo Palumbo

Prof. Joëlle Vuille

Änderungshistorie:

  • Ordentliche Mitgliederversammlung vom 19. November 2021: Artikel 2, 4, 8, 23 wurden geändert.

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